Präambel - Beratungsethik

IBWF-Beratungsrichtlinien (1 – 5)

A PRÄAMBEL

Grundlage der Beratungsrichtlinien sind die in § 4 der IBWF-Satzung festgelegten Institutsziele.

Der Berater erkennt die IBWF-Beratungsrichtlinien durch seine Unterschrift auf dem IBWF-Aufnahmeantrag an.

1. Zweck der Beratungsrichtlinien

Schutz der an einer Beratung interessierten Unternehmer, Unternehmen und Institutionen vor unqualifizierten Beratern und Beratungsgesellschaften.

Festlegung von Berufsgrundsätzen für IBWF-Berater.

Regelung des Verhältnisses zwischen den zu Beratenden (Mandanten) und den durch das IBWF empfohlenen Beratern.

2. Die Ausbildung und Berufsausübung des IBWF-Beraters

Der Berater muss bei Antragstellung auf Mitgliedschaft im IBWF eine fünfjährige praktische Tätigkeit als Unternehmensberater nachweisen, davon drei Jahre als selbständiger Berater.

Der Nachweis der beruflichen Eignung muss darüber hinaus durch Einreichen eines ausführlichen beruflichen Lebenslaufes mit Angaben über Schul- und Berufsausbildung, abgelegter Examen und ausgeführter Arbeiten erbracht werden. Mindestens drei Referenzen aus dem Kreis der Auftraggeber sind zu nennen.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes in das IBWF entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder des IBWF üben Ihre Beratertätigkeit selbständig und in eigener Verantwortung aus.

Der IBWF-Berater ist verpflichtet, das für seine Tätigkeit erforderliche Wissen ständig den neuesten Erkenntnissen und technischen Entwicklungen anzupassen und, soweit erforderlich, dieses Wissen durch Weiterbildungsmaßnahmen zu erwerben.

Zwischen dem IBWF-Berater und dem Mandanten ist ein Vertrauensverhältnis herzustellen. Dieses Vertrauensverhältnis muss so gestaltet sein, dass die Integrität des Beraterstandes in der Öffentlichkeit gewahrt bleibt.

Nach Eintragung in das IBWF-Zentralregister des IBWF-Beraternetzwerks für den Mittelstand ist der Berater berechtigt, die Berufsbezeichnung „Unternehmensberater im IBWF-Beraternetzwerk“ zu führen. Er kann in seinen Geschäftspapieren und Arbeitsunterlagen das Emblem des IBWF mit dem Zusatz „Mitglied im IBWF-Beraternetzwerk“ führen.

3. Die Verantwortung des IBWF-Beraters

Der IBWF-Berater muss die Interessen seiner Mandanten über seine eigenen stellen. Für seine Beratung, die fachgerecht und qualifiziert sein muss, trägt er die persönliche Verantwortung.

Gegen Haftpflichtansprüche, einschließlich Vermögensschäden, hat sich der IBWF-Berater selbst zu versichern.

Kann der IBWF-Berater Teilgebiete der Beratung nicht selbst optimal wahrnehmen, empfiehlt er dem Mandanten die Hinzuziehung eines für dieses Teilgebiet fachlich qualifizierten Beraters. Auf Anforderung benennt das IBWF geeignete Berater.

Der IBWF-Berater nimmt gegenüber dem Mandanten eine unabhängige Stellung ein. Er erstellt keine Gefälligkeitsgutachten und widersetzt sich subjektiver Beeinflussung der Arbeitsergebnisse durch Dritte.

Der IBWF-Berater behandelt alle Informationen, die ihm durch die Tätigkeit bei dem Mandanten bekannt werden, streng vertraulich, insbesondere werden erhaltene Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben. Er haftet bei eventuell mitarbeitenden Angestellten auch für deren Geheimhaltungsverpflichtung.

Der IBWF-Berater verpflichtet sich zur Neutralität bei der Empfehlung von Geräten, Hilfsmitteln und Dienstleistungen. Empfehlungen an Hersteller und Lieferanten sind nur im Interesse des Mandanten zulässig. Er fordert von den Herstellern und Lieferanten für seine Empfehlung keinerlei Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder Geschenke.

Bei Interessenkollision des IBWF-Beraters mit seinem Mandanten oder möglicher Befangenheit, unterrichtet der Berater unverzüglich den Mandanten und gibt den Auftrag zurück.

Der IBWF-Berater erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Die Erarbeitung und Abgabe von Angeboten über die Beratungsleistungen ist keine Vorleistung in diesem Sinne.

Der IBWF-Berater achtet das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer Berater und verwendet diese nur mit Quellenangabe.

4. Vereinbarungen des IBWF-Beraters mit dem Auftraggeber

Der Mandant kann keine unbilligen Anforderungen an den Berater stellen, die gegen Berufsethik, persönliche Ehre oder diese Beratungsrichtlinien verstoßen.

Honorare sollen im richtigen Verhältnis zu Arbeit und Umfang der Arbeit des Beraters stehen.

Honorare werden vor Beginn der Arbeit mit dem Mandanten abgestimmt.

Festpreisangebote werden nur für Projekte abgegeben, deren Umfang voll zu übersehen ist oder bei denen nach Problemabgrenzung die Aufgabe präzise und verbindlich festgelegt wurde.

Angebote werden so präzisiert, dass der Mandant weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

Der IBWF-Berater nimmt nur solche Aufträge an, für die er qualifiziert ist und die seinem Mandanten voraussichtlich einen Erfolg bringen.

Der IBWF-Berater behält sich das Recht zum sofortigen Rücktritt von dem Beratungsauftrag vor, wenn

  • seine Unabhängigkeit
  • seine Objektivität
  • seine Integrität

beeinträchtigt bzw. in Zweifel gezogen wird.

Der IBWF-Berater führt jeden Auftrag seiner optimalen Lösung zu, garantiert seinem Mandanten jedoch kein Ergebnis des Erfolgs, da dieser Erfolg von der Durchführung der 

erarbeiteten Lösungsvorschläge durch den Mandanten und dessen Mitarbeitern wesentlich abhängt.

Der erteilte Auftrag bedarf der schriftlichen Bestätigung unter Einschluss des zeitlichen Umfangs der Beratung und der Kostenbasis an den Mandanten.

Während der Beratungsdurchführung ist der Mandant über den Fortgang und den Verlauf der Beratung zu unterrichten. Notwendige Änderungen des Auftrages sind vorher zu besprechen. Der Mandant ist auf damit verbundene Kostenerhöhungen aufmerksam zu machen.

Der IBWF-Berater nimmt keinen Auftrag an, solange ein anderer IBWF-Berater diesen Mandanten berät, außer in gegenseitiger Vereinbarung und Aufgabenabgrenzung.

Der IBWF-Berater verpflichtet sich zu seriöser Werbung. Er bietet seine Dienste nicht in einer Weise an, die die Würde und ethischen Grundsätze des Berufsstandes und seiner Ausübenden herabsetzt.

Wird ein IBWF-Berater von einem anderen Mitglied des IBWF-Beraterkreises zu einer gemeinsamen Beratung herangezogen, oder übernimmt er die Fortführung einer Beratung, bleibt der Mandant dem Kollegen als Erstberater geschützt. Der hinzugezogene IBWF-Berater wird nie, auch nicht auf Wunsch des Mandanten, ohne Kenntnis und Einwilligung des Erstberaters oder des IBWF, einen Beratungsauftrag zur Ausführung übernehmen.

Der IBWF-Berater wird in der Beraterdatenbank des IBWF mit seinen Beratungsleistungen aufgenommen. Bei Beratungsbedarf wird er dem Mandanten benannt. Werden bei Großaufträgen Sozietäten von IBWF-Beratern gebildet, bleibt die Eigenständigkeit und persönliche Eigenverantwortung des Beraters erhalten.

5. Verstöße gegen die Beratungsrichtlinien, Streitigkeiten

Bei Verstoß gegen die Beratungsrichtlinien kann der Vorstand des IBWF Sanktionen gegenüber dem Mitglied des IBWF-Beraternetzwerks für den Mittelstand verhängen, die bis zum Ausschluss und die Streichung im Zentralregister des IBWF reichen.

Das IBWF ist berechtigt, Verstöße gegen die Beratungsrichtlinien zu untersuchen und zu verfolgen. Bei schweren Verstößen können die ordentlichen Gerichte eingeschaltet werden.

Zweck, Aufgaben und Ziele:

Das IBWF ist ein fachübergreifender Berufsverband für Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte und hat nachstehende Ziele:

a) Die Interessenvertretung der vorgenannten Beraterinnen und Berater gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen;

b) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den im IBWF vertretenen Beraterinnen und Beratern;

c) die Förderung der fachlichen Weiterbildung der im IBWF vertretenen Berufsgruppen, ihrer Mitarbeiter und des Beraternetzwerkes;

d) die Entwicklung und Koordination eines Beraternetzwerkes;

e) Existenzgründern, Gewerbetreibenden, Angehörigen Freier Berufe, Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern von Banken, Verbänden und sonstigen an einer Beratung interessierten Personen und Institutionen auf Anfragen unentgeltlich geeignete Berater zu benennen, die ihre Qualifikation dem IBWF gegenüber nachgewiesen haben;

f) vornehmlich für Klein- und Mittelbetriebe und Angehörige Freier Berufe Wirkungen und Möglichkeiten wirtschaftsfördernder Maßnahmen privater und öffentlicher Institutionen zu erforschen und die Ergebnisse für die genannten Personenkreise nutzbar zu machen; im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung interne und externe Effekte mittelstandserheblicher Einflussfaktoren und Entwicklungstendenzen zu erforschen und nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten zu suchen;

g) zur Erfüllung dieser Ziele kann das IBWF Vertreter der Wissenschaft heranziehen, wissenschaftliche Arbeiten vergeben, mit Verbänden, Instituten und anderen Einrichtungen der Wirtschaft zusammenarbeiten sowie Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung fördern.